Impressum

SIEB

I. Geltungsbereich

  1. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Diese gelten sowohl für den Auftraggeber als auch für den Rechnungsempfänger, soweit diese nicht identisch sind.
  2. Abweichende Regelungen bedürfen der
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ab Anfrage. Sie liegen in unse- ren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus.
  4. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden und alle zusätzlichen und zukünftigen Aufträge an, mit dem Verzicht auf eigene Bedingungen. Auch ein Stillschweigen auf uns übersandte Bedingungen ist keine Akzeptanz.
  5. Wir sind zur Weitergabe von Preiserhöhungen unserer Zulieferer in jeder Phase der Auftragsabwicklung berechtigt.

II. Gegenleistung

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Sie gelten grundsätzlich auf Basis der Lohn- und Rohstoffpreise zum Zeitpunkt der Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab unserem Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sie erlangen Verbindlichkeit erst mit der Auftagsbestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers ein- schließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes V gelten entsprechend.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu Die Rechnung wird unter dem Tage des Abgangs der Ware, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Bei Selbstabholern gilt als Tag des Abgangs die Meldung der Fertigstellung, oder der Fertigstellungstermin.
  2. Skonto wird nur nach vorheriger Vereinbarung gewährt. Wechselgeschhäfte werden grundsätzlich Bei Kleinst- und Erstaufträgen ist gegebenfalls eine Barzahlung zu leisten.

Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige beim Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang.

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausge- lieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen Dabei wird die daran bereits geleistete Arbeit nach Aufwand in Rechnung gestellt. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer ver- zugbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB zu zahlen. Die Geltendmachung weite- ren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber kann weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

IV. Lieferung

  1. Lieferungen gelten ab unserem Werk. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist gegebenfalls nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Der Auftragnehmer behält sich vor im Falle von Lieferengpässen die Menge zu liefern, die zur Verfügung steht und die restliche Menge, sobald die vorgenannten Gründe für den Lieferengpass entfallen sind.
  6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Klischees, Lithographien, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses ein- gesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Daten und Datenträger bleiben, auch wenn ihre Herstellung gesondert berechnet wird, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
  2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Auftragnehmer ab. Die Annahme der Abtretung bedarf der schrift- lichen Bestätigung.

VI. Mängelhaftung, Schadenersatz

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt wer- den konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge inner- halb von 3 Monaten, nachdem die Ware beim Auftraggeber eingetroffen ist, bei dem Auftragnehmer eingeht.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes. Das gleiche gilt für eine berechtigte Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlun- gener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Hat der Auftrag Veredelungslohnarbeiten oder Weiterverarbeitung von gelieferten Materialien zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verursacht wurde.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können Abweichungen, im branchenüblichen Rahmen, vom Original, nicht beanstandet werden. Dies gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck Verzichtet der Auftraggeber auf einen Andruck, steht dem Auftragnehmer eine Farbabgleichung nach billigem Ermessen und technischen Möglichkeiten zu.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Alle Angaben zu Materialeigenschaften werden nach bestem Wissen und aufgrund der vorliegenden Informationen unserer Lieferanten gemacht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf.
  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage bei Druckerzeugnissen können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VII. Verwahren

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druck- und Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nach unseren Möglichkeiten gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.

VIII. Urheberrecht

  1. Das Urheberrecht an in unserem Hause hergestellten Arbeiten liegt bei Die Übertragung der teilweisen oder kompletten Nutzungsrechte ist gegen Honorar möglich.
  2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt Der Auftragnehmer ist von allen Ansprüchen Dritter wegen einer sol- chen Rechtsverletzung freizustellen.

IX. Impressum, Arbeitsprobe

  1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt Arbeitsproben und Muster zu eigenen Zwecken zu verwenden.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis ent- stehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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Salvatorische Klausel:

Ist eine der vorstehenden Klauseln/Bestimmungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Vorschriften oder Gesetzesänderungen ganz oder teilweise unwirksam, so tritt an Stelle dieser Bestimmung diejenige in Kraft, die der angestrebten Absicht der Klausel/Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt und gelten weiterhin in vollem Umfang.